Ambulante und teilstationäre Pflege sowie Kurzzeitpflege fördern

Im Folgenden finden Sie den vollständigen Text der Maßnahme 3.1.1, wie er von der Bundesregierung als Teil der Nationalen Demenzstrategie am 1. Juli 2020 beschlossen wurde.

Maßnahme 3.1.1 Ausrichtung der pflegerischen Versorgung und der Leistungsangebote auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff

Ausrichtung der pflegerischen Versorgung und der Leistungsangebote auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff

Die Leistungsträger und Leistungserbringer nach § 75 SGB XI wirken darauf hin, dass in den Landesrahmenverträgen für die ambulante, teilstationäre Pflege sowie die Kurzzeitpflege der aktuelle Pflegebedürftigkeitsbegriff und das darauf basierende wissenschaftlich fundierte Pflegeverständnis umgesetzt wird, und schaffen damit einen strukturellen Rahmen für die Umsetzung der pflegerischen Aufgaben in Bezug auf Menschen mit Demenz. Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der bpa und der VDAB unterstützen im Rahmen der Implementierungsstrategie ihre Mitglieder in der pflegekonzeptionellen Umsetzung des wissenschaftlich fundierten Pflegeverständnisses in den ambulanten, teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie in den Kurzzeitpflegeeinrichtungen für Menschen mit Demenz.

Bis Ende 2022 werden die ersten Schritte der Implementierungsstrategie umgesetzt.