Ambulante und teilstationäre Pflege sowie Kurzzeitpflege fördern
Im Folgenden finden Sie den vollständigen Text der Maßnahme 3.1.10, wie er von der Bundesregierung als Teil der Nationalen Demenzstrategie am 1. Juli 2020 beschlossen wurde.
Maßnahme 3.1.10 Verbesserung der Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der bpa, der GKV-SV, der PKV-Verband, die kommunalen Spitzenverbände und der VDAB wirken darauf hin, dass der verbesserte gesetzliche Rahmen für Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 ff. SGB XI genutzt wird, um auch den spezifischen Beratungserfordernissen von Menschen mit Demenz und deren Angehörigen Rechnung zu tragen. Dazu prüfen die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der bpa, der GKV-SV, der PKV-Verband, die kommunalen Spitzenverbände und der VDAB als Mitglieder im Qualitätsausschuss Pflege eventuellen Anpassungsbedarf der Empfehlungen nach § 37 Abs. 5 SGB XI zu Beratungsstandards, zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen und zu ggf. einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall. Des Weiteren prüfen der GKV-SV und der PKV-Verband die Richtlinien nach § 37 Abs. 5a SGB XI im Hinblick auf die Aufbereitung, Bewertung und standardisierte Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. Geprüft wird auch, ob ein Beratungsleitfaden für die Beratung von Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen zielführend ist.
Bis Ende 2022 wird die Prüfung abgeschlossen. Bis Ende 2024 wird ggf. ein Beratungsleitfaden geprüft und eingeführt.