Ambulante und teilstationäre Pflege sowie Kurzzeitpflege fördern
Im Folgenden finden Sie den vollständigen Text der Maßnahme 3.1.14, wie er von der Bundesregierung als Teil der Nationalen Demenzstrategie am 1. Juli 2020 beschlossen wurde.
Maßnahme 3.1.14 Bessere Koordinierung der ambulanten pflegerischen Versorgung bei Demenz
Die DKG, die KBV und der GKV-SV wirken darauf hin, dass die in § 8a Abs. 2 SGB XI genannten Partner im Rahmen bestehender sektorenübergreifender Landespflegeausschüsse an der Erarbeitung von gemeinsamen Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung mitwirken, mit denen eine Verbesserung der Koordinierung innerhalb der ambulanten Versorgungsstruktur im Hinblick auf die besondere Situation von Menschen mit Demenz angestrebt wird.
Bis Ende 2024 werden sich die (sektorenübergreifenden) Landespflegeausschüsse in den Ländern mit diesem Thema befassen.