Ambulante und teilstationäre Pflege sowie Kurzzeitpflege fördern

Im Folgenden finden Sie den vollständigen Text der Maßnahme 3.1.4, wie er von der Bundesregierung als Teil der Nationalen Demenzstrategie am 1. Juli 2020 beschlossen wurde.

Maßnahme 3.1.4 Umsetzung der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege in die ambulante Versorgung auf einheitlichen Grundlagen

Der GKV-SV, die BAGFW, der bpa und der VDAB streben als Vertragspartner mit den Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für die regionalen Versorgungsverträge nach § 132a Abs. 4 SGB V an.

Es wird beabsichtigt, die überarbeiteten bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen bis Ende 2022 und entsprechende Versorgungsverträge auf Landesebene bis Ende 2024 vorzulegen.