Zusammenarbeit im Versorgungsnetz fördern
Im Folgenden finden Sie den vollständigen Text der Maßnahme 3.5.2, wie er von der Bundesregierung als Teil der Nationalen Demenzstrategie am 1. Juli 2020 beschlossen wurde.
Maßnahme 3.5.2 Haus- und fachärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen
Die KBV und der GKV-SV entwickeln die Vereinbarung nach § 119b Abs.2 SGB V unter Beteiligung des SPIZ ZNS, der DEGAM, der DGPPN und der DGGPP, dem bpa, der BAGFW und dem VDAB zur besseren Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der ärztlichen Versorgung von Demenzpatientinnen und Demenzpatienten in vollstationären Pflegeeinrichtungen weiter. Dabei wird die Förderung der Telemedizin berücksichtigt.
Bis Ende 2022 wird die weiterentwickelte Vereinbarung getroffen.
Beteiligung weiterer Akteure
- Neben den oben genannten Akteuren beteiligt sich seit Septmeber 2021 die Bundespsychothrapeutenkammer an der Umsetzung dieser Maßnahme. Dazu bringt sich die Kammer bei der Entwicklung der Vereinbarung inhaltlich ein.