Präventive und rehabilitative Angebote für Menschen mit Demenz stärken

Im Folgenden finden Sie den vollständigen Text der Maßnahme 3.6.5, wie er von der Bundesregierung als Teil der Nationalen Demenzstrategie am 1. Juli 2020 beschlossen wurde.

Maßnahme 3.6.5 Verbesserung präventiver Angebote für Menschen mit Demenz

Das BMG wertet die Evaluationsergebnisse (§ 18c Abs. 2 SGB XI) sowohl hinsichtlich der Aussagen zum Thema "Prävention" als auch im Hinblick auf dahingehende Empfehlungen systematisch aus. Das BMG prüft auf dieser Basis, inwieweit daraus gesetzgeberische Anpassungsbedarfe bzw. Anpassungsmöglichkeiten zur Verbesserung der präventiven Versorgung abgeleitet werden können. Der GKV-SV prüft, ob der Leitfaden Prävention nach § 20 Abs. 2 SGB V und der Leitfaden Prävention nach § 5 SGB XI ergänzt werden müssen.

Bis Ende 2022 werden die Auswertung und die Prüfungen erfolgen. Bis Ende 2024 werden ggf. gesetzgeberische Maßnahmen umgesetzt.