Netzwerke zum Thema Demenz auf- und ausbauen

Im Folgenden finden Sie den vollständigen Text der Maßnahme 1.3.4, wie er von der Bundesregierung als Teil der Nationalen Demenzstrategie am 1. Juli 2020 beschlossen wurde.

Maßnahme 1.3.4 Ausbau der Unterstützung von Vernetzung nach § 45c Abs. 9 SGB XI

Der GKV-SV berücksichtigt in den Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 SGB XI, dass insbesondere demenzspezifische Netzwerke gefördert werden. In diesem Zusammenhang wird eine Vereinfachung der Förderung und des Antragsverfahrens unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens nach § 45c Abs. 9 SGB XI geprüft und ggf. umgesetzt. Die DAlzG, die BAGSO und die Landesfachstellen unterstützen die lokalen Akteure zusätzlich durch Beratungs- und Unterstützungsangebote bei der Neugründung und Weiterentwicklung eines Netzwerks.

Bis Ende 2024 wird die Anzahl von Netzwerken, die sich im Rahmen des § 45c Abs. 9 SGB XI bilden, gesteigert.